1. Eigentumsvorbehalt

Die  Ware  bleibt  bis  zur  vollständigen  Zahlung  des  Kaufpreises Eigentum des Verkäufers. Der Käufer hat die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren pfleglich zu behandeln. Jeder Standortwechsel und Eingriffe  Dritter,  insbesondere Pfändungen, sind dem Verkäufer unverzüglich mitzuteilen, bei Pfändungen unter Beifügung des Pfändungsprotokolls.

2. Änderungsvorbehalt

Serienmäßig hergestellte Möbel werden nach Muster oder Abbildung verkauft. Es besteht kein Anspruch auf Lieferung der Ausstellungsstücke, es sei denn, dass bei Vertragsabschluss eine anderweitige Vereinbarung erfolgt ist. Handelsübliche und zumutbare Farb- und Maserabweichungen bei Holzoberflächen bleiben vorbehalten.

3. Lieferfrist

Falls der Verkäufer die vereinbarte Lieferfrist nicht einhalten kann, hat der Käufer eine angemessene Nachfrist – beginnend vom Tag des Eingangs der schriftlichen Inverzugsetzung durch den Käufer, oder im Falle kalendermäßig bestimmter Lieferfrist mit deren Ablauf – zu gewähren. Liefert der Verkäufer bis zum Ablauf der gesetzten Nachlieferfrist nicht, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten.

Vom Verkäufer nicht zu vertretende Störungen im Geschäftsbetrieb des Verkäufers oder bei dessen Vorlieferanten, die auf einem unvorhersehbaren und unverschuldeten Ereignis beruhen, verlängern die Lieferfrist entsprechend. Zum Rücktritt ist der Käufer nur berechtigt, wenn er in diesen Fällen nach Ablauf der verlängerten Lieferfrist die Lieferung schriftlich anmahnt und diese dann nicht innerhalb einer zu setzenden angemessenen Nachfrist nach Eingang des  Mahnschreibens des  Käufers  beim  Verkäufer an  den  Käufer erfolgt. Die gesetzlichen Bestimmungen in Bezug auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung bleiben unberührt.

Soweit nur Einzelelemente der Küche bzw. des Gesamtauftrags von der verspäteten Lieferung betroffen sind, besteht das Rücktrittsrecht nur insoweit.

4. Montage

Soweit die Erstellung des Aufmaßes in einem Rohbau stattfindet, werden in die Planung 1,5 cm Putzstärke zzgl. ggf. der Fliesenstärke in die Wand einberechnet.

Der  Käufer  hat  dafür  Sorge  zu  tragen,  dass  dieser  Wert  beim Verputzen der Wände nicht überschritten wird. Soweit diese W erte überschritten werden, ist der Verkäufer umgehend zu informieren. Der Käufer hat die Möglichkeit, die neuen Masse dem Verkäufer schriftlich mitzuteilen   oder   den   Verkäufer   zur   erneuten   Aufmaßnahme einzubestellen.

Die Kosten dafür trägt der Käufer. Der    Verkäufer    hat    generell    bauliche    Veränderungen    nach Aufmaßnahme nicht zu vertreten. Führen veränderte Raummaße zu einer Lieferverzögerung, hat der Verkäufer dafür nicht einzustehen, soweit die Lieferverzögerung sich aus einer erforderlich gewordenen Neubestellung ergibt.

Die  Mitarbeiter  oder  Subunternehmer  des  Verkäufers  sind  nicht befugt, Arbeiten auszuführen, die über die vereinbarte Lieferung, Aufstellung oder Montage der W are hinausgehen. W erden dennoch solche Arbeiten durchgeführt, ist Auftragnehmer nicht der Verkäufer, sondern der jeweilige Mitarbeiter oder Subunternehmer.

Soweit der Käufer ohne Rücksprache mit dem Verkäufer einen anderen Aufbau/eine andere Montage wie vom Verkäufer geplant, vornimmt oder vornehmen lässt, trägt er insoweit das Risiko.

5. Gefahrübergang

Die Gefahr, trotz Verlust oder Beschädigung der Ware den Kaufpreis zahlen zu müssen, geht mit der Übergabe auf den Käufer über.

6. Unberechtigte Nichterfüllung von Abnahme- und/oder Vertragserfüllungspflichten

Wenn   der   Käufer   nach   Abschluss   des   Vertrages   hieraus   re- sultierenden  Abnahme-  und/oder  Vertragserfüllungsverpflichtungen unberechtigt nicht nachkommt oder sich diesen Pflichten unberechtigt verweigert oder die Erfüllung dieser Pflichten sonst wie unberechtigt verhindert, ist der Verkäufer berechtigt, nach vorheriger schriftlicher Mahnung und angemessener Fristsetzung, 30 % des Bestellpreises als  pauschalen Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu  verlangen. Dem Käufer bleibt der Nachweis unbenommen, dass dem Verkäufer kein  oder  ein  geringerer  Schaden  entstanden  ist.  Weitergehende gesetzliche Rechte des Verkäufers bleiben unberührt.

7. Rücktritt

Der Verkäufer braucht nicht zu liefern, wenn der Hersteller die Produktion der bestellten Ware eingestellt hat oder Fälle  höherer Gewalt  vorliegen,  sofern diese  Umstände  erst  nach Vertragsabschluss eingetreten sind und der Verkäufer die Nichtbelieferung nicht zu vertreten hat und er ferner nachweist, sich vergeblich um  Beschaffung  gleichartiger Ware  bemüht  zu  haben. Über die genannten Umstände hat der Verkäufer den Käufer unverzüglich zu benachrichtigen.

Der Verkäufer ist zum Rücktritt berechtigt, wenn der Käufer über die seine  Kreditwürdigkeit bedingenden  Tatsachen  unrichtige Angaben gemacht hat oder er seine Zahlungen eingestellt oder über sein Vermögen ein Insolvenz- oder Vergleichsverfahren beantragt wurde, es sei denn, der Käufer leistet unverzüglich Vorauskasse oder ausreichende Sicherheit.

8. Warenrücknahme

Im Falle eines Rücktritts und der Rücknahme der gelieferten Ware hat der Verkäufer Anspruch auf Ausgleich für Aufwendungen, Gebrauchsüberlassung und Wertminderung. Seine Aufwendungen umfassen unter anderem die Kosten für den Transport und die Montage.

9. Sachmängelregelung

Die Ware wird vom Verkäufer mit der im Einzelfall vereinbarten Beschaffenheit geliefert. Wenn und soweit eine besondere Beschaffenheitsvereinbarung  nicht  getroffen  wurde,  gilt  die gesetzliche Regelung im Kaufrecht des BGB. Wenn danach die gelieferte Ware einen Sachmangel aufweist, hat der Käufer die gesetzlichen Rechte. Die Schadensersatzpflicht des Verkäufers wird für den Fall der Verletzung von Nebenpflichten durch leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen, soweit davon nicht Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit betroffen sind.

10. Zahlung

Der Kaufpreis wird vorbehaltlich einer kürzeren Zahlungsfrist auf der Rechnung spätestens 30 Tage nach Rechnungsdatum fällig. Leistet der Käufer nicht fristgemäß, kommt er ohne eine weitere Mahnung des Verkäufers in Verzug.

11. Gerichtsstand und Erfüllungsort

Ist der Käufer Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen, so ist Sitz der Firma des Verkäufers ausschließlicher Gerichtsstand. Wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, ist Erfüllungsort und Gerichtsstand der Sitz der Firma des Verkäufers.

12. Rechtswahl

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.